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Dienstag, 29. Mai 2007

Es wird zeit sich mit der ClearstreamBanking AG Pfändung zu beschäftigen

zumal erste Gerüchte umlaufen, dass eine 2. Umschuldungsrunde nach den Wahlen im Oktober 2007 kommen könnte.

Jetzt ist der gesammelte Sachverstand von allen gefragt. Jeder ist herzlich eingeladen mitzumachen. Mailt mich an und ich organisiere eine e-mail-runde.


Etwas Hintergrund zur Rolle von CBF


Wo lagern die Umschuldungsbonds?

Der PFUEB an CBF


Drittschuldnererklärung von CBF

Weiteres Material auf einer (älteren) Website von mir

Samstag, 26. Mai 2007

Argentinien sagt in den Anleihebedingungen (ALB) "Strafzinsen" zu

"....Argentinien wird auf Verlangen eines Anleihegläubigers (sei es über einen Vertreter oder unmittelbar gegenüber Argentinien oder auf sonstige Weise) an diesen unmittelbar diejenigen Beträge in Deutscher Mark bezahlen, die erforderlich sind, um den Anleihegläubiger hinsichtlich solcher Schäden, Verluste, Kosten oder Ausgaben zu entschädigen, die dem Anleihegläubiger dadurch entstanden sind, daß Zinsen auf die Teilschuldverschreibungen seitens Argentiniens an einem Zinszahlungstermin nicht voll gezahlt wurden. Eine derartige Entschädigung im Zusammenhang mit bei Fälligkeit nicht bezahlter Zinsen darf den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn auf den überfälligen Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") für jeden Tag nach dem Tag, an dem der Zinsbetrag zahlbar war, bis zu dem Tag, an dem der Zinsbetrag vollständig gezahlt wurde, ein Zinssatz von 6,87 % per annum angewendet wird. Jedem derartigen Verlangen ist eine Bescheinigung des betreffenden Anleihegläubigers über die Höhe der von ihm geltend gemachten Entschädigung und die zugrundeliegende Berechnung beizufügen. Die Bescheinigung gilt als bindend, sofern Argentinien nicht feststellt, daß die Bescheinigung unrichtige Tatsachen oder Berechnungen enthalt....."



(Seite 6, Mitte Anleihebedingungen der WKN xxx yyy / die WKN gibts bei mir gegen Anruf 06151 / 14 77 94)

Freitag, 25. Mai 2007

Feststellungsanspruch auf den Immunitätsverzicht zulässig und begründet

aus dem Tenor:

"....Es wird festgestellt, daß die Beklagte auf Ihre Immunität als Staat verzichtet hat - mit Ausnahme der Vollstreckung in Vermögenswerte, die entsprechend Art. 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Art. 2337 und 2340 des Argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind und Vermögensgegenstände im Sinne der Art.66 und 67 des Haushaltsgesetzes....."

aus den Entscheidungsgründen:

"....Der Feststellungsanspruch hat seine rechtliche Grundlage in den Anleihebedingungen und in § 242 BGB, da andernfalls die Vollstreckung wegen der Immunität, die ein Staat in der Regel genießt, kaum durchzuführen sein dürfte. Auf diese Immunität hat die Beklagte indes mit der vorgenommenen Einschränkung verzichtet....."

Mittwoch, 23. Mai 2007

Aus den Tiefen meiner Materialsammlung Stellungnahme der Bunderegierung

vom 30.12.2003.

Dort kommt klar zum Ausdruck, dass es es nach Auffassung der Bundesregierung keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Artikels 25 GG gibt, die es einem Staat erlauben würde, Zahlungsverpflichtungen aus privatrechtlichen Verträgen durch Berufung auf einen Staatsnotstand generell einseitig auszusetzen.

Was will man mehr.....

Einige wichtige Passagen:

"...Es kann daher auch keine Pflicht des Gerichtsstaates geben, ihn vor Privaten Gläubigern zu schützen. Der Immunitätsverzicht darf nicht durch den Durchgriff eines völkerrechtlichen Ausnahmetatbestandes auf privatrechtliche Verträge de facto untergraben werden. Der Schuldnerstaat muss sich insofern grundsätzlich an den vereinbarten Anleihebedingungen festhalten lassen...." (Stellungnahme der Bundesregierung vom 30.12.2003, Seite 7, unten)

Stellungnahme der Bundesregierung

Dienstag, 22. Mai 2007

fast wäre es argentinischen Weinen an den Kragen gegangen

Das Zeitfenster war zu klein. das nächste mal wird die Sache besser vorbereitet...

DR II 851/07

Von Peter einen Teil-Schriftsatz zum Staatsnotstand

Vielen Dank, Peter!

Anbei ein "Muster" zur Ergänzung eurer Klageschriften bzw. Repliken

Peter

Montag, 21. Mai 2007

Jetzt laufen die ersten vollstreckbaren Titel vs. Argy aus dem Bundesgebiet ein

Hier ein KFB über 218,- € aus Berlin

Weitere aus allen möglichen Gerichtsbezirken der Bundesrepublik sind in der Pipeline....


32 M 8227/06 AG Berlin Mitte

Samstag, 19. Mai 2007

Die Argys haben den Default von (langer?) Hand vorbereitet und geplant

"...When this crisis hit, the Argentine government’s strategic planning for default
was already well advanced. To insulate itself from efforts by foreign creditors to attach
assets abroad, the government quietly had shifted its reserve and other financial assets
from the Deutsche Bank in New York to the Bank of International Settlements in Basel,
Switzerland or to banks in Argentina. To the same end, it had set up special trusts and
other intermediary arrangements to carry out its offshore payments and arranged to pay
government employees abroad through direct deposits in Argentine banks or payments
sent in diplomatic pouches....." (Seite 8 des Papiers von Shapiro/Pham)

d.h. die Argys haben ihre Zahlungen mit "Koffergeld" geleistet.....

Mir liegt ein Gerichtsprotokoll aus New York vor, in dem dieser Vorgang gerichtsfest dokumentiert wurde. (Auf Wunsch stelle ich es euch für eure Gerichtsverfahren in Frankfurt zur verfügung (bitte per e-mail anfordern)

....lest euch mal dieses Dokument von Shapiro durch....

Discredited – The Impact of Argentina’s Sovereign Debt Default and Debt Restructuring on U.S. Taxpayers and Investors

Dienstag, 15. Mai 2007

Klageeinreichung am 30.4.07...8 Wochen später mdl. Verhandlung

Bestimmte Dezernate des AG Ffm terminieren sehr schnell: Klageeinreichung 30.4.07 und etwa 8 Wochen später schon Termin (27.6.07) zur mündlichen Verhandlung. (Ladung 31 C 1057/07-16)

Ob noch dieses Jahr "weisser Rauch" aus Karlsruhe aufsteigt

in der Frage der Vorlageverfahren 2 BvM 1/03 / 2/03 / 3/03 / 4/03 und 5/03 zur Notstandseinrede (ist im Völkergewohnheitsrecht etwas zu finden....das den Argys erlauben würde....uns an der "Nase herumzuführen"....) der Argys....

Wenn ich mir das Schreiben des BVerfG vom 7.5.2007 so ansehe....dann wohl eher nicht

Die Verfahren 2 BvM 1/03 / 2/03 / 3/03 / 4/03 und 5/03 sind alle mit meinem Namen verbunden und rühren aus Leistungsklagen von mir aus Ende 2002.

Ich warte nun schon fast 5 Jahre auf das Ergebnis.......

Samstag, 12. Mai 2007

peinlich, peinlich...die Republik Argentinien konnte wieder 15 € nicht bezahlen

mal sehen, wie lange das peinliche Spiel weitergeht....

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5.
Am 17.4.2007, bei der Pfändung mit OGVZ Horz auf der IMEX (Frankfurter Messegelände) wurde der Stand der Republik Argentinien durchsucht, nachdem diese durch ihren Vertreter Guillermo Atlas erklärt hatte, sie könne die 15 € nicht bezahlen. Bei dieser Durchsuchung durch OGVZ Horz wurde die Pfandlosigkeit festgestellt. Siehe unten abrufbares Protokoll vom 17.4.2007. Dies war jetzt wohl schon die fünfte Peinlichkeit dieser Art (IMEX 2006 / Expolingua Berlin Herbst 2006 / ITB Berlin Frühjahr 2007).

Pfändung IMEX Frankfurt 2007 (DR II 334/07)

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4. ITB Berlin März 2007

peinlich, peinlich...wg. 15,- € hat die Republik Argy durch ihre Gesandte
Frau Magdalena Dolores Susana VON BECKH WIDMANSTETTER auf der ITB in Berlin am 10.3.2007 gegenüber der Gerichtsvollzieherin die Vermögens- bzw. Pfandlosigkeit erklären müssen.....

Der zu Grunde liegende KFB (30 C 3173/04-45) und das Pfändungsprotokoll (DR II 282/07) sind als PDF abrufbar.

Zur Stellung der Gesandten ist hier eine Erklärung (in anderer Sache) vom 8.3.07 abrufbar.

Pfändungsprotokoll vom 10.3.2007 (DR II 282/07)

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3. Expolingua 17. November 2006, Berlin

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob meine "Mini"-Pfändungen
für die Katz wären. Ich bin mir aber relativ sicher, dass sie eine nicht zu unterschätzende Wirkung entfalten. Ich bin überzeugt davon, dass die Vorgänge jeweils nach Argentinien berichtet werden. Einmal auf der konsularischen/botschafterlichen Ebene an das Aussenministerium und zum anderen über Cleary-Gottlieb an das Wirtschaftsministerium....und an wen noch anderes....was weiss ich.

Ruhe wird erst einkehren, wenn die austitulierten Forderungen in Gänze bezahlt sind.

Nur zahlen bringt Frieden (Rechtsfrieden).

Am 17.11.2006 wurde bereits schon einmal in Berlin versucht zu pfänden. Dort konnte der Annahmeverzug bei einem Vertreter der Republik Argentinien hergestellt werde.


Annahmeverzug Expolingua 17.11.2006 DR II 3931/06

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2. Mitte Juni 2006 wurde die Republik Argentinien aus einem KFB über 15,- € bei der argentinischen Woche im Karstadt/Zeil/Frankfurt vollstreckt. Es sind eigentlich immer 2 Pfändungsschienen möglich. Einmal die Pfändung von Drittschuldnern, zum anderen die Pfändung beim Schuldner selbst. Da Argentinien immer mal wieder selbst in Deutschland auftritt, kann dies dort dann praktiziert werden. Das besondere bei dieser Pfändung war, dass die Gerichtsvollzieherin erst mit Hinweis auf § 882a ZPO diese Pfändung ablehnte. Die von mir eingelegte Erinnerung dagegen war aber erfolgreich, so dass die Pfändung durchgeführt wurde.


Argentinische Woche/Karstadt/Zeil Juni 2006 DR II 601/06


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1. Am 30.5.2006 wurde die Republik Argentinien auf dem Messegelände in Frankfurt, Halle 8, Stand C 210, IMEX durch den OGVZ Horz gepfändet. Wegen einer Forderung von 15 € musste die Republik Argentinien, vertreten durch den stellvertretenden Generalkonsul Meyer erklären, dass keine Vermögenswerte (ausser einiger Broschüren) auf dem Messestand vorhanden seien. In der Folge entstand ein Pfändungsprotokoll mit dem Ergebnis "Die Zwangsvollstreckung war hiernach erfolglos". Die Bedeuttung dieses Pfändungsprotokolles ist m. E. nach nicht hoch genug einzuschätzen! Der ganze Vorgang ist hier als PDF-File abrufbar.

Pfändung IMEX Frankfurt 2006 (DR II 350/06)

Freitag, 11. Mai 2007

DB: "...dass es in der Verantwortung der Clearstream Banking Frankfurt AG liegt, die Vorlegungsfrist gem. § 801 BGB einzuhalten.

Republik Argentinien
11 3/4 % Deutsche Mark-Anleihe von 1996/2026 (WKN 134 810)

Sehr geehrter Herr Koch,

hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihr Schreiben vom 21. März 2007 betreffend die 11 % %
Euro-Anleihe von 1996/2026 der Republik Argentinien mit der Wertpapierkennnummer 134 810 und Euro 10.000,- Nennwert erhalten haben.

Wir haben das Schreiben an das Finanzministerium der Republik Argentinien weitergeleitet. Eine inhaltliche Stellungnahme, auch zu der Frage, ob ihre Kündigungserklärung wirksam ist, kann nur die Emittentin abgeben. Bitte gehen Sie davon aus, dass Sie von der Republik Argentinien keine Empfangsbestätigung erhalten werden.

Eine Bescheinigung der Vorlage der Zinsscheine können wir nicht erstellen. Wir weisen Sie
darauf hin, dass es in der Verantwortung der Clearstream Banking Frankfurt AG liegt, die
Vorlegungsfrist gem. § 801 BGB einzuhalten.

Mit freundlichem Gruß

Schreiben der DB (Eingang 11.5.2007)

Beim ICSID sind 2 Verfahren aus unbedienten Anleihen anhängig

105. Giovanna A. Beccara and others v. Argentine Republic (Case No. ARB/07/5)

Subject Matter
Debt instruments

Date Registered
February 7, 2007

Status of Proceeding
Pending (Tribunal not yet constituted)

ARB/07/5 wird von der TFA (Nicola Stock) organisiert. Es sind etwa 5.300 Mrd. USD involviert.

110. Giovanni Alemanni and others v. Argentine Republic (Case No. ARB/07/8)

Subject Matter
Debt instruments

Date Registered
March 27, 2007

Status of Proceeding
Pending (Tribunal not yet constituted)

Liste der anhängigen ICSID-Verfahren

Press release Italian Bondholders’ Arbitration Against Argentina Advances “The appointment of the ICSID tribunal is another essential step in moving the arbitration forward as planned,” says Stock.

Mittwoch, 9. Mai 2007

Erster KFB der Kosten zur Herstellung des Annahmeverzuges mit dem GV

bei einer Hauptzahlstelle könnt ihr hier 82 M 4411/07 abrufen.

Zum einen seht ihr, welche Mühe es macht den Annahmeverzug "verspätet" über eine Andienung mit GV bei der Hauptzahlstelle herzustellen.

Zum anderen solltet ihr solche Kosten über das Vollstreckungsgericht zu selbständigen, vollstreckbaren Titeln zu machen. Diese Forderung wird dann mit 5% über EZB-Basis verzinslich tituliert.


Das wichtige Urteil 2-21 O 146/03 (festgestellter Annahmeverzug durch Vorlage bei der CSFB) auf das sich der KFB zur Andienung mit GV bei einer Hauptzahlstelle bezieht, könnt ihr hier nachlesen.

Samstag, 5. Mai 2007

Der 8. Senat des OLG Ffm hat erstmals zu einem Schlussurteil einen Hinweis-Beschluss

nach § 522 ZPO gefasst. 8 U 33/07 (Hinweis-Beschluss nach § 522 ZPO vom 26.4.2007 Damit könnte in Kürze ein erstes Urteil im Urkundsverfahren mit einem Rechtskraftvermerk in der Welt sein. (Sofern der BGH in seiner Entscheidung zu diversen Nichtzlassungsbeschwerden uns nicht einen Strich durch die Rechnung macht). Hier könnt ihr das Schlussurteil (eines der ersten in der ARGY-Saga zu einem Urkundsvorbehaltsurteil aus dem Mai 2003) abrufen:2-21 O 142/03 (Schlussurteil vom 12.12.2006)

Die ABDRECO GmbH hat ihre 14.263.655,70 € Klage gewonnen

4.5.2007

Die ABDRECO GmbH gibt bekannt, dass das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.05.2007 ihrer Klage gegen die Republik Argentinien in voller Höhe (Euro 14.263.655,70 plus vertraglicher Verzugszinsen) statt gegeben hat. Die Republik Argentinien ist ausserdem verurteilt worden, die gesammten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Link zur Website der ABDRECO GmbH

Freitag, 4. Mai 2007

Der 8. Senat des OLG Ffm bleibt bei seiner Praxis

die "eintönigen" Berufungen der Argys (mit dem ermüdenden Notstandsgesülze und der Bretton Woods Einrede) einstimmig gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Siehe aktuellen Beschluss vom 24.4.2007

8 U 272/06 Ankündigung nach § 522 ZPO

Am 28.11.2006 habe ich meine "kleine" ABDRECO-Klage gewonnen

Vorerst nur erstinstanzlich. Ich werde die Berufungsverhandlung beim OLG Ffm abwarten und dann meine weitere Strategie ausarbeiten. Interessant wird es sein, ob es nach dem OLG noch zum BGH weitergeht. Bei den Schriftsätzen zum Nachverfahren habe ich auf Schriftsatzentwürfe von Jakob Heichele zurückgegriffen.

30 C 1595/05-20